02 | 2012

 Liefer- und Zahlungsbedingungen AGB


MÖNNINGHOFF GmbH & Co. KG · 48308 Senden LIEFER- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im kaufmännischen
Geschäftsverkehr mit allen unseren Abnehmern; im nichtkaufmännischen Geschäftsverkehr
gelten diese AGB nach Maßgabe der Ziffer 10.

Soweit nicht zwischen uns und unseren Abnehmern ausdrücklich etwas anderes vereinbart
wurde, finden im Übrigen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Anwendung.
Werden Bauleistungen erbracht, auf die Werkvertragsrecht anzuwenden ist, so kann ergänzend
die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) vereinbart werden.


1. ANWENDUNG

a) Unsere AGB sind auch dann wirksam, wenn wir uns - im Rahmen einer laufenden
Geschäftsverbindung - bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beziehen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen sind für uns nur
verbindlich, soweit wir ihnen in jedem Einzelfall ausdrücklich zugestimmt haben.

b) Unsere Angebote sind freibleibend; Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen
daher nur durch schriftliche Bestätigung bzw. mit Beginn der Übergabe der Ware zustande.

c) Für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtzeitigkeit der vom Kunden zu beschaffenden
oder zu erstellenden Ausführungsunterlagen ist dieser verantwortlich. Werden diese
elektronisch versandt, sind sie nur verbindlich, wenn deren vollständiger Eingang ausdrücklich
von uns bestätigt wurde.

d) Halten wir auf Veranlassung des Kunden Produktionskapazitäten vor und kommt es aus
Gründen, die nicht wir zu vertreten haben, nicht oder zur verspäteten Ausführung, so haftet
der Kunde auch für den daraus entstandenen Schaden.

e) Vom Auftraggeber angeforderte statische Berechnungen (auch für Bauvorhaben die nicht
zur Ausführung kommen) werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

2. LIEFERUNG

a) Erfüllungsort für die Lieferung ist das Betonwerk, Auslieferungslager oder das in unserem
Auftrag tätige Unternehmen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart. Jede Lieferung
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Art der Versendung bleibt uns vorbehalten,
soweit keine bestimmte Versandart vereinbart ist.
Wir behalten uns vor, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nicht etwas anderes
vereinbart ist. Beanstandungen von Teillieferungen entbinden nicht von der Verpflichtung,
die Restmenge der bestellten Ware vertragsgemäß abzunehmen.
Ist Lieferung an die Baustelle vereinbart, so werden geeignete Anfuhrwege und unverzügliche
Entladung durch den Abnehmer vorausgesetzt; andernfalls haftet er für entstandene Schäden
und zusätzliche Aufwendungen.

b) Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe bzw.
zum Versand im Werk bzw. Auslieferungslager. Unsere Lieferpflicht ruht, solange uns
Ausführungsunterlagen sowie alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen oder
zweckmäßigen Unterlagen nicht übergeben bzw. Informationen nicht erteilt worden sind.

c) Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen und
behördliche Verfügungen sowie Lieferterminüberschreitungen von Vorlieferanten,
Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und andere von uns oder einem für uns
arbeitenden Betrieb nicht zu vertretende Umstände befreien uns für die Dauer ihres
Bestehens, soweit sie unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen, von unserer Lieferpflicht.
In den vorgenannten Fällen sind wir ferner - unbeschadet der Ziffer 8 dieser AGB - zum
schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns die Leistung unmöglich
bzw. unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht abzusehen ist.
Zum Rücktritt sind wir auch dann berechtigt, wenn nach erteilter Auftragsbestätigung außer-
gewöhnliche (20 % und mehr) Erhöhungen von Rohstoff- und Energiekosten eintreten, die
sich auf den Verkaufspreis auswirken.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer uns gegenüber mit einer fälligen Verbindlichkeit
in Verzug ist. Wenn uns Tatsachen oder Umstände bekannt werden, die Zweifel an der
Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen (z. B. Nichtzahlung überfälliger und angemahnter
Rechnungen) und der Käufer trotz Aufforderung nicht zu ausreichender Sicherheitsleistung
bereit ist, sind wir jederzeit ganz oder teilweise - unter Berücksichtigung der Ziffer 8 dieser
AGB - zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

d) Der Abnehmer hat unverzüglich zu untersuchen bzw. zu prüfen, ob die Ware einwandfrei
und vollständig zur Verfügung gestellt ist und etwaige sichtbare Mängel sofort zu rügen.
Sofern die bereitgestellte Ware bis zum vereinbarten Liefertermin oder innerhalb der
Lieferfrist nicht abgenommen ist, gilt sie mit Ablauf des fünften Werktages nach dem
Liefertermin bzw. nach Ablauf der Frist als genehmigt bzw. abgenommen.

e) Vertragsstrafen sind uns gegenüber nur wirksam, wenn sie für jeden Einzelfall in einer
besonderen Vereinbarung festgelegt wurden.

f) Von uns in Verkehr gebrachte Verpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen
Verpflichtungen in unseren Betriebsstätten zurückgenommen, sofern sie restentleert
und nicht verschmutzt sind und vom Abnehmer bzw. auf dessen Kosten sortiert angeliefert
werden.

g) Termine und Lieferfristen sind bis zu unserer Auftragsbestätigung unverbindlich.

h) Bei Abholung ab unserem Werk ist der Abholer für die Durchführung der Ladungssicherung
einschl. der Gestellung der dafür erforderlichen Mittel (Gurte, Seile usw.) verantwortlich.
Wir werden ausdrücklich von der Verpflichtung gemäß TRG § 412 freigestellt.

3. SACHMÄNGEL

a) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
Schlagen Ersatzlieferungen bzw. Nachbesserungen fehl oder erfordern sie einen unverhältnis-
mäßigen Aufwand, so kann nach Einbau nur Minderung des Kaufpreises verlangt werden.

b) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dieses gilt nicht, soweit das Gesetz
gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1
(Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

c) Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

d) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden,
die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der
Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird,
über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht,
sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.

e) Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.

f) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde - unbeschadet etwaiger Schadensersatz-
ansprüche gemäß Ziffer 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

g) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel,
mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei
nicht reproduzierbaren Software-Fehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen
für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
Unsere Produkte werden unter Verwendung natürlicher Zuschlagsstoffe hergestellt und
können daher bestimmten Schwankungen hinsichtlich ihrer Beschaffenheit unterliegen,
wie z. B. Ausblühungen, Farbschwankungen, Grate, Poren, Lunker oder Oberflächenrisse.
Abweichungen, Veränderungen oder Toleranzen im Rahmen der DIN-Normen stellen nur
eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit dar.
Muster oder Proben gelten daher als unverbindliche Ansichtsstücke. Geringfügige
Abweichungen davon berechtigen nicht zu Beanstandungen.

h) Erkennbare Mängel, Falschlieferungen, Fehl- oder Mehrmengen sind unverzüglich schriftlich
geltend zu machen. Rüge und Geltendmachung behaupteter Ansprüche haben in jedem Falle
vor Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und innerhalb der Gewährleistungsfrist zu
erfolgen. Auch verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens
vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zu melden und schriftlich geltend zu machen.
Uns ist Gelegenheit zu geben, den Mangel selbst und/oder durch von uns beauftragte Fachleute
untersuchen zu lassen; diese Rechte stehen uns zu, soweit der Kunde uns nicht glaubhaft
macht, dass wegen Gefahr im Verzuge Sofortmaßnahmen ergriffen werden mussten. Die
Übernahme von Kosten für fremdbeauftragte Gutachter bedarf einer schriftlichen Vereinbarung
im Einzelfall.

i) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwen-
dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen,
soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an
einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspräche seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

j) Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der
Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Kunden
gegen uns gilt ferner lit. i) entsprechend.

k) Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer 8 (sonstige Schadensersatzansprüche).
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 3 geregelten Ansprüche des Bestellers
gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

4. GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHTE; RECHTSMÄNGEL

a) Sofern nichts anderes vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land
des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden:
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch von uns erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte
Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 3 lit. b)
bestimmten Frist wie folgt:

aa) Wir werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen
entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so zu ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt
wird, oder austauschen. Ist uns dieses nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen
dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

bb) Unsere Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 8.

cc) Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen bestehen nur, soweit der Kunde uns über
die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen
vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs-
oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen,
dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden
ist.

b) Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu
vertreten hat.

c) Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung
durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung
oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen
mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.

d) Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in lit. a) aa) geregelten Ansprüche
des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der Ziffer 3 lit. d), e) und j) entsprechend.

e) Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 3 entsprechend.

f) Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 4 geregelten Ansprüche des Kunden
gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

5. UNMÖGLICHKEIT; VERTRAGSANPASSUNG

a) Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen,
es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der
Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung,
der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese
Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen
der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht
des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

b) Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziffer 2 lit. c) die wirtschaftliche Be-
deutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betriebsablauf
erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen
angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom
Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben
wir dieses nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses dem Kunden unverzüglich mitzu-
teilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit
vereinbart war.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

a) Die Preise verstehen sich ab Betonwerk bzw. Auslieferungslager, und zwar ausschließlich
Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer, soweit nichts besonderes vereinbart ist. Unsere
Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig; Skonti und sonstige Nachlässe
bedürfen einer besonderen Vereinbarung.

b) Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart,
so trägt der Kunde neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten, wie
Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeuges und des persönlichen Gepäcks
sowie Auslösungen.

c) Die Annahme von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir
ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer
nur erfüllungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu
Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Eine Verpflichtung zu rechtzeitiger
Vorlage, Protest usw. bestehen für uns nicht. Unsere sämtlichen Forderungen werden in
jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit
gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt,
überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung
eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden,
die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen. Im Falle des
Zahlungsverzuges können wir - unbeschadet weiterer Ansprüche - die banküblichen Zinsen,
mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
der Europäischen Zentralbank berechnen. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir - nach
unserer Wahl - berechtigt, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder
Sicherheitsleistungen abhängig zu machen, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung
zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dieses gilt nicht, wenn der Kunde zu Recht
die Lieferung beanstandet hat. Außerdem können wir entgegengenommene Wechsel vor
Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung fordern.

d) Bei Forderungen aufgrund mehrerer Lieferungen bzw. Leistungen bleibt die Verrechnung
von Geldeingängen auf die eine oder auf die andere Schuld uns überlassen. Der Kunde ist
nicht berechtigt, wegen irgendwelcher Ansprüche, auch wenn sie aufgrund von Mängelrügen
erhoben sind, mit seinen Zahlungen innezuhalten oder Zahlungen zu verweigern. Mit etwaigen
Gegenforderungen kann er nur aufrechnen, wenn sie unbestritten, anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt sind.

7. SICHERUNGSRECHTE

a) Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor, bis unsere
sämtlichen Forderungen - ohne Rücksicht auf ihren Rechtsgrund und ihre Entstehungszeit -
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden beglichen sind, bis ein etwaiger Kontokorrentsaldo
ausgeglichen ist, bei Entgegennahme von Wechseln oder Schecks bis zu deren Einlösung.
Der Kunde darf die von uns gelieferten Materialien im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb
verarbeiten und/oder weiterveräußern. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung entfällt
dann, wenn der Kunde mit seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot vereinbart hat.
Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Bei Verletzung
sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe zu verlangen.

b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, erfolgt die Bearbeitung oder Verarbeitung der
Vorbehaltsware für uns. Uns steht das Eigentum oder Miteigentum, §§ 947, 950 BGB, an der
hierdurch entstehenden neuen Sache zu.
Bei Verbindung bzw. Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen steht uns das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert
der anderen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung bzw. der Vermischung, § 948 BGB, zu.
Die durch Verarbeitung oder Verbindung bzw. Vermischung entstehende neue Sache gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Kunde tritt hiermit die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen
seine Abnehmer zustehenden Ansprüche mit allen Nebenrechten an uns ab, und zwar bei
Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in Höhe des Wertes der von uns gelieferten
Ware.

c) Auf unseren Wunsch hat der Kunde, sobald er in Verzug ist, die Abtretung seinen
Schuldnern bekanntzugeben und uns die erforderlichen Angaben zu machen und
Unterlagen auszuhändigen. Übersteigt der Wert der Eigentumsvorbehaltsware oder uns
gegebenen Sicherungen die Höhe unserer Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so
sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe bzw. Rückübertragung verpflichtet.

d) Wird die gelieferte Ware oder werden die daraus hergestellten Sachen in das Grundstück
eines Dritten derart eingebaut, dass sie wesentliche Bestandteile des Grundstücks werden,
so gehen die anstelle dieser Sachen tretenden Forderungen des Kunden gegen seine
Abnehmer in Höhe des Einkaufswertes unserer verbauten Ware zur Sicherung unserer
Forderung auf uns über, ohne dass es noch einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Der Übergang dieser Forderung ist für den Zeitpunkt ihrer Entstehung vereinbart.

e) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch
sicherheitshalber übereignen und hat uns Pfändungen, die auf Betreiben Dritter erfolgt sind,
unverzüglich anzuzeigen.

f) Die Rücknahme bzw. Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes erfordert nicht unsere
Rücktrittserklärung; in diesen Handlungen oder einer Pfändung der Vorbehaltsware durch
uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich erklärt.

8. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSRÜCHE

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

b) Dieses gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf die
vertragstypischen, vorhersehbaren Sachen begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist
mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

c) Soweit dem Kunden nach dieser Ziffer 8 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren
diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß
Ziffer 3 lit. b).

9. BERATUNG

a) Technische Beratungen sind nicht Gegenstand des Liefervertrages; sie sind nur verbindlich,
soweit sie schriftlich erfolgen. Sie entheben den Kunden nicht von der Verpflichtung einer
sach- und fachgemäßen Verarbeitung unserer Produkte.

b) Von uns gelieferte Konstruktions- und sonstige Vorschläge, Entwürfe, Zeichnungen und
Werkzeuge bleiben unser Eigentum und dürfen, ebenso wie andere Unterlagen, die wir zur
Verfügung gestellt haben, Dritten - auch auszugsweise - ohne unsere Zustimmung nicht
zugänglich gemacht oder vervielfältigt werden.

10. GELTUNG FÜR VERBRAUCHSGÜTERKAUF

Für Rechtsgeschäfte, die weder den Betrieb des Handelsgewerbes eines Kaufmannes noch
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen
betreffen, gelten diese AGB mit folgender Maßgabe:

a) Ziffer 1 a) erster Absatz gilt nicht.

b) Ziffer 2 a) gilt nicht bei Versendungskauf (§ 474 Abs. 2 iVm § 447 BGB) Ziffer 2 d) erster
Absatz gilt mit der Maßgabe, dass die Rügefrist zwei Wochen beträgt.
Ziffer 2 d) zweiter Absatz gilt nicht

c) Ziffer 3 b) und 4 e) gelten nach Maßgabe der gesetzlichen Verjährungsvorschriften

d) Ziffer 3 h) erster Absatz gilt nur bei offensichtlich erkennbaren Mängeln, Falschlieferungen,
Fehl- oder Mehrmengen.

e) Ziffer 6 a), gilt mit der Maßgabe, dass in den Preisen die Mehrwertsteuer enthalten ist.
Ziffer 6 c) 3. Absatz gilt mit der Maßgabe, dass 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet werden können.
Ziffer 6 c) letzter Absatz, Satz 1 gilt nur insoweit, als auf die Rechtsfolgen des Verzuges
(Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung) in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
besonders hingewiesen worden ist oder eine angemessene Frist gesetzt wird (Mahnung).
Ziffer 6 d) Satz 2 gilt nicht.

f) Ziffer 11 a) gilt nur, soweit nach § 38 ZPO zulässig.

g) Eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung des Verkäufers zur Gewährleistung
wegen Mängel der Sache erlassen oder beschränkt wird, ist nichtig, wenn der Verkäufer
den Mangel arglistig verschweigt (§ 476 BGB).

11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

a) Gerichtstand - auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozesse - ist der Sitz unserer
Firma.

b) Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).

c) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise rechtlich unwirksam sein
oder werden, soll die Geltung der übrigen Regelungen dadurch nicht berührt werden.

Neuigkeiten


16.11.2011

Zusammenarbeit mit Edith-Stein-Hauptschule wird intensiviert -

Chance für Schüler und Unternehmen

IHK - Pressemeldung

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