02 | 2012

Hinweise

Das Gesetz zu Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 ist ab dem 01.01.2002 anzuwenden.

Unser Unternehmen stellt für den Markt Baustoffe/Bauteile her und erbringt keine Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes; insoweit beziehen wir uns auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.11.2001, in dem ausdrücklich im Anhang auf § 211 Absatz 1 SGB III hingewiesen wird.

Unabhängig von dieser Nichtbetroffenheit haben wir die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen, gem. § 48 b Abs.1 Satz 1 EStG für Sie zum Download zur Verfügung gestellt.



 

Bescheinigung

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Neuigkeiten


16.11.2011

Zusammenarbeit mit Edith-Stein-Hauptschule wird intensiviert -

Chance für Schüler und Unternehmen

IHK - Pressemeldung

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