ESTG Bauleistungen
Gesetz zu Eindämmung der illegalen Betätigung
Das Gesetz zu Eindämmung der illegalen Betätigung im Baugewerbe vom 30.08.2001 ist ab dem 01.01.2002 anzuwenden.
Unser Unternehmen stellt für den Markt Baustoffe/Bauteile her und erbringt keine Bauleistungen im Sinne dieses Gesetzes; insoweit beziehen wir uns auf den Erlass des Bundesministeriums der Finanzen vom 01.11.2001, in dem ausdrücklich im Anhang auf § 211 Absatz 1 SGB III hingewiesen wird.
Unabhängig von dieser Nichtbetroffenheit haben wir die Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen, gem. § 48 b Abs.1 Satz 1 EStG für Sie zum Download zur Verfügung gestellt.
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